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Der Zugang zu den Prüfungsresultaten erfolgt über die Leistungsübersicht.
Sie werden nach Ablauf der Notenabgabefrist durch die Philosophische Fakultät publiziert (siehe Termine und Fristen). Vor der Bekanntgabe der Noten über die Online-Leistungsübersicht können keine Prüfungsresultate mitgeteilt werden. Die Prüfungskoordination bittet um Verständnis.
Der offizielle Leistungsausweis («Transcript of Records») steht den Studierenden in ihrem persönlichen Studienportal (hier) zum Download bereit. Bitte Fristen beachten (siehe Termine und Fristen).
Bei Nichtbestehen einer Prüfung gilt das entsprechende Modul als «nicht bestanden». Pflichtmodule können einmal wiederholt werden. Zur Wiederholung muss das Modul entsprechend des regulären Semesterangebots neu gebucht werden. Dadurch sind die Studierenden wiederum automatisch zur Prüfung angemeldet. Es ist zu beachten, dass sich der Prüfungsstoff im Vergleich zum Vorjahr verändern kann!
Achtung: Die Module des Studienabschnitts drittes bis sechstes Semester des Bachelorstudiums können erst begonnen werden, wenn die beiden grossen Propädeutikumsmodule «200-001 Einführung Statistik, Emotions-, Motivations-, Sozialpsychologie» und «200-002 Einführung Methoden, Kognition, Entwicklungs-, Biol. Psychologie» erfolgreich absolviert wurden (mehr). |
Mit dem im folgenden verlinkten Antragsformular kann für alle Prüfungen der Pflichtmodule im Bachelor- und Masterstudium Psychologie – mit Ausnahme der beiden Propädeutkumsmodule – ein Einsichtsgesuch gestellt werden. Die Prüfungsergebnisse der Propädeutikumsmodule 1 und 2 (200-001 und 200-002) werden Ihnen seit FS 24 i.d.R. bis vor Beginn des folgenden Herbstsemesters automatisch an Ihre UZH E-Mailadresse zugestellt. Wir bitten Sie daher, bei den Propädeutikumsmodulen 1 und 2 kein Einsichtsgesuch zu stellen.
Einsichtsgesuch stellen (mit AAI-Login)
Falls Sie Probleme mit dem Öffnen des verlinkten Antragsformulars oder mit dem AAI-Login haben, verwenden Sie einen anderen Browser oder deaktivieren Sie temporär allfällige Ad-Blocker o.ä.
Im Fall von begründeten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen können sich Studierende vor der Notenbekanntgabe mit einer Anfrage an die Prüfungskoordination (pruefungen@psychologie.uzh.ch), oder ggf. nach Notenbekanntgabe an die Prüfungsbeauftragten (pruefungsdelegation@psychologie.uzh.ch) wenden. |
Prüfungseinsicht: Einsichtsgesuche für nicht bestandene Prüfungen können bei der Prüfungskoordination des Psychologischen Institutes eingereicht werden (siehe Prüfungseinsicht).
Anfrage zur Prüfung: Falls nach Erhalt der Noten im Online-Leistungsausweis weiterhin begründete Mängel bei der Durchführung oder der Bewertung einer Prüfung vermutet werden, kann bereits vor dem Erhalt des Leistungsausweises eine Anfrage an die Prüfungsbeauftragten des Psychologischen Instituts gesendet werden (pruefungsdelegation@psychologie.uzh.ch).
Einsprache: Studierende, die mit der Beurteilung des Leistungsnachweises, respektive der Antwort des Psychologischen Instituts auf ihre Anfrage nicht einverstanden sind, können rechtliche Schritte einleiten. Der ToR enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Auf deren Grundlage kann für neu ausgewiesene Studienleistungen innerhalb von 30 Tagen nach elektronischer Zustellung des ToR eine schriftliche Einsprache beim Studiendekanat der Philosophischen Fakultät eingereicht werden.
Rekurs: Erst wenn der Einspracheentscheid des Studiendekans der Philosophischen Fakultät angefochten werden soll, kann ein Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen eingereicht werden (§41 Abs. 3 RVO). Der Rekurs ist nach Erhalt der Mitteilung des angefochtenen Entscheids innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen. Hierfür gilt: Im Rahmen des Rekursverfahrens kann die Leistungsbewertung nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (§41 Abs. 2 RVO und § 46 Abs.4 UniG). Dies bedeutet, dass es aufgrund der Fachkompetenz grundsätzlich den Dozierenden obliegt, über die Angemessenheit bzw. die Benotung einer Leistung zu entscheiden. Es können nur Unstimmigkeiten im Sinne von Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften rechtlich geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass der Rechtsweg mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
Informationsstand: 22. August 2024